Antwort der Landeskirche auf eine Anfrage von Fam. Borchert bzgl. Konfirmation
Von: „Iris Doering“
Gesendet: Fr. 13.11.09 (13:22)
An: Familie Borchert
Kopie: „Antje Hieronimus“
Betreff: Konfirmation Ihrer Kinder
Sehr geehrte Familie Borchert,
Ihre Anfrage vom 11.1..2009 beantworten wir Ihnen gerne wie folgt:
Artikel 81 ff der Kirchenordnung gehen davon aus, dass die Konfirmation in der Kirchengemeinde erfolgt, der die Konfirmandinnen und Konfirmanden angehören.Insoweit bestimmt auch Art. 82 Abs. 2 KO, dass die Jungendlichen während des Kirchlichen Unterrichts mit dem Leben der Kirchengemeinde vertraut gemacht werden sollen. Die Lebensordnung, welche nähre Ausgestaltungsregelungen beinhaltet, formuliert in § 21 Abs. 2, dass die Jugendlichen in der Regel in der Gemeinde am Kirchlichen Unterricht teilnehmen und konfirmiert werden, in der sie ihren Wohnsitz haben.
Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglichen. Insoweit müssten Sie sich mit dem Presbyterium der Gemeinde in Verbindung setzen, in welcher sie die Konfirmation Ihrer Kinder wünschen. In dessen Verantwortung liegen auch die Modalitäten, etwa, welche Zeit des bereits in Eitorf geleisteten Unterrichts angerechnet werden können.
Pfarrer Thumm ist beurlaubt und kann daher keinen Kirchlichen Unterricht und keine Konfirmationen in der Kirchengemeinde Eitorf durchführen. Da Pfarrer Thumm ordinierter Pfarrer ist, sind Tätigkeiten von Pfarrer Thumm in einer anderen Kirchengemeinde grundsätzlich möglich, setzen allerdings einen Presbyteriumsbeschluss des zuständigen Presbyteriums voraus. Insoweit sehen wir keine Möglichkeit der Durchführung des Kirchlichen Unterrichts und der Konfirmation Ihrer Kinder durch Pfarrer Thumm.
Ihre Ankündigung eines möglichen Kirchenaustritts verstehen wir als Sorge um die Belange Ihrer Kinder, nicht als Drohung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Döring
Evangelische Kirche im Rheinland
– Landeskirchenamt –
Abteilung I, Personal
Dezernat I.1, Theologen, Kirchenbeamte Kirchenrechtsrätin Iris
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